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Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG: Was Geschäftsführer tun müssen

Stand:

Kurz gesagt

Nach § 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter juristischer Personen, etwa einer GmbH, fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennen sie eine solche Entwicklung, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Eine bestimmte Form der Früherkennung schreibt das Gesetz nicht vor.

Was § 1 StaRUG verlangt

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, beginnt mit einer Pflicht, die weit über Restrukturierungsverfahren hinausreicht. § 1 Abs. 1 StaRUG enthält drei Bausteine:

  1. Beobachten: Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.
  2. Handeln: Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen.
  3. Berichten: Sie erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht. Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Organe, wirken sie unverzüglich auf deren Befassung hin.

Nach § 1 Abs. 3 bleiben weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen unberührt. § 1 StaRUG ist also eine Mindestanforderung, kein abschließender Katalog.

Für wen die Pflicht gilt

§ 1 Abs. 1 StaRUG richtet sich an die Geschäftsleiter juristischer Personen. Dazu gehören vor allem die Geschäftsführer einer GmbH oder UG und die Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft.

Nach § 1 Abs. 2 gilt die Pflicht entsprechend für rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Insolvenzordnung. Das sind vereinfacht Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, typischerweise die GmbH & Co. KG. Verpflichtet sind dort die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, also die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als voll haftendem Gesellschafter nennt § 1 StaRUG nicht. Für sie ist eine Krisenfrüherkennung trotzdem sinnvoll, weil sie mit ihrem Privatvermögen haften.

Die Insolvenzgründe als Bezugspunkt

Wovor die Früherkennung schützen soll, ergibt sich aus der Insolvenzordnung. Die drei Insolvenzgründe sind:

InsolvenzgrundInhaltFolge
Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsODer Schuldner kann die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen. Hat er seine Zahlungen eingestellt, ist das in der Regel anzunehmen.Antragspflicht
Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsODer Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate.Antragsrecht nur des Schuldners
Überschuldung, § 19 InsODas Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich.Antragspflicht bei juristischen Personen

Ist eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie nach § 15b Abs. 1 InsO grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten, ausgenommen Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Wer entgegen dieser Vorschrift zahlt, ist der Gesellschaft nach § 15b Abs. 4 InsO zur Erstattung verpflichtet. Spätestens hier wird deutlich, warum eine frühe Erkennung im eigenen Interesse der Geschäftsleitung liegt.

Was fortlaufend in der Praxis bedeutet

§ 1 StaRUG schreibt weder ein bestimmtes System noch bestimmte Kennzahlen vor. Was angemessen ist, hängt von Größe, Branche und Lage des Unternehmens ab. Aus dem Wortlaut lassen sich aber Anforderungen ableiten: Die Beobachtung muss laufend stattfinden, nicht einmal im Jahr. Sie muss Entwicklungen erfassen, also Verläufe statt Momentaufnahmen. Und sie muss zu Entscheidungen führen, die sich belegen lassen.

Welche Entwicklungen bestandsgefährdend sein können, zählt das Gesetz nicht auf. In der Praxis gehören dazu anhaltende Verluste, ein schrumpfendes Eigenkapital, die Abhängigkeit von wenigen Kunden oder Lieferanten, auslaufende Finanzierungen ohne gesicherte Anschlusslösung, steigende Zinslasten und Liquiditätsengpässe, die sich wiederholen. Entscheidend ist, dass Sie solche Entwicklungen nicht erst im Jahresabschluss bemerken, sondern dann, wenn noch Zeit zum Gegensteuern bleibt.

Für ein kleines oder mittleres Unternehmen kann das so aussehen:

Frühes Erkennen erweitert die Möglichkeiten. Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO kann ein Unternehmen nach § 29 StaRUG die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nutzen: eine gerichtliche Planabstimmung, eine gerichtliche Vorprüfung, eine Stabilisierung, die Maßnahmen einzelner Gläubiger einschränkt, und die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans. Diese Instrumente setzen voraus, dass die Krise erkannt wird, solange die Zahlungsunfähigkeit erst droht und noch nicht eingetreten ist.

Halten Sie jeweils fest, was Sie beobachtet haben, wie Sie es bewertet haben und was Sie entschieden haben. Gibt es einen Aufsichtsrat, Beirat oder eine Gesellschafterversammlung, gehört dazu auch der Bericht an dieses Organ.

Die Rolle des Steuerberaters

Viele Geschäftsführer verlassen sich darauf, dass ihr Steuerbüro sie warnen würde. § 102 StaRUG regelt eine solche Hinweispflicht, aber eng: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die einen Jahresabschluss für einen Mandanten erstellen, müssen auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Die Vorschrift setzt also bei der Erstellung des Jahresabschlusses an und bei offenkundigen Anhaltspunkten. Sie ersetzt nicht die fortlaufende Beobachtung nach § 1 StaRUG, die bei der Geschäftsleitung liegt. Sinnvoll ist eine Arbeitsteilung: Das Steuerbüro liefert vollständige, zeitnahe Zahlen, die Geschäftsleitung wertet sie aus und fragt nach, wo etwas auffällt. Bei Anzeichen einer Krise gehört die Bewertung in die Hände von Fachleuten für Sanierungs- und Insolvenzrecht.

Wie Controllfox die Beobachtung unterstützt

Controllfox liest die monatliche BWA, Summen- und Saldenlisten und den Jahresabschluss ein und zeigt eine Krisen-Ampel mit Zinsdeckungsgrad, dynamischem Verschuldungsgrad, Eigenkapitalquote, Liquidität ersten Grades und dem Trend des Betriebsergebnisses über zwölf Monate. Jeder Indikator hat eine dokumentierte Methodik und eine Begründung. Befunde lassen sich als geprüft oder erklärt markieren, Datenstände werden versioniert, und der Management-Report kann als PDF abgelegt werden. So entsteht eine nachvollziehbare Spur der Beobachtung. Controllfox trifft keine insolvenzrechtliche Beurteilung und ersetzt keine Beratung; die Pflicht aus § 1 StaRUG bleibt bei der Geschäftsleitung. Den Zugang erhalten Sie auf Anfrage über kontakt@hubfox.de.

Häufige Fragen

Gilt § 1 StaRUG auch für eine GmbH & Co. KG?

Ja. Nach § 1 Abs. 2 StaRUG gilt die Pflicht entsprechend für Personengesellschaften im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InsO, also typischerweise Gesellschaften ohne natürliche Person als voll haftenden Gesellschafter. Verpflichtet sind die Geschäftsleiter der geschäftsführenden Gesellschafterin.

Schreibt das StaRUG ein bestimmtes Frühwarnsystem vor?

Nein. § 1 StaRUG verlangt, fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Überwachungsorganen zu berichten. Wie das geschieht, legt das Gesetz nicht fest.

Muss mich mein Steuerberater vor einer Insolvenz warnen?

Nach § 102 StaRUG muss er bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen, wenn die Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass Ihnen die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Die laufende Beobachtung bleibt Aufgabe der Geschäftsleitung.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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